Obsolet.
Sport in der Polizei des Landes
Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 30.12.1997 - IV C 3 - 471 -
1
Grundsätze
Der
Beruf der Polizeibeamtin und des Polizeibeamten stellt hohe Anforderungen an die
körperliche Leistungsfähigkeit, die zu den Voraussetzungen für professionelles
polizeiliches Handeln zählt.
Inhalte
und Methoden des Dienstsports sind auf die Anforderungen polizeilicher
Tätigkeiten abzustimmen. Der Leitfaden "Sport in der Polizei" (LF
290) ist zu berücksichtigen.
Der
Dienstsport in der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen ist durch die
Vorgesetzten zu fördern.
2
Dienstsport
Der
Dienstsport umfasst den Sport
-
in der Ausbildung
-
in Polizeibehörden und -einrichtungen
-
in Wettkämpfen, bei besonderen Veranstaltungen (z.B. Polizeimeisterschaften)
und bei Abnahme von sportlichen Leistungsnachweisen.
2.1
Dienstsport in der Ausbildung
Für
den Dienstsport in der Ausbildung für die Laufbahnabschnitte I und II gelten
die entsprechenden Regelungen.
Während
der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III (1. Studienjahr) ist Gelegenheit
zum Dienstsport zu geben.
2.2
Dienstsport in Polizeibehörden
und -einrichtungen
Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamte im Außendienst haben wegen erhöhter Anforderungen an
ihre Fitness nicht unter zwei Stunden Dienstsport im Monat zu leisten. Von
dieser Regelung unberührt bleiben die dienstlich organisierten besonderen
Trainings (Eingriffstechnik) sowie der an besonderen Einsatzaufgaben
orientierte Dienstsport in Einsatz- und Spezialeinheiten. Dienstsport sollte
während der Dienstzeit stattfinden.
Für die Durchführung
des Dienstsports sind die Vorgesetzten verantwortlich, die sich einer
Übungsleiterin, eines Übungsleiters, einer Sportlehrerin oder eines
Sportlehrers bedienen können.
Bei
der inhaltlichen Gestaltung des Dienstsports ist auf lebensältere und
schwerbehinderte Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte Rücksicht zu nehmen.
Schwerbehinderte
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nehmen auf freiwilliger Basis am
Dienstsport teil.
2.3
Wettkämpfe und besondere
Veranstaltungen
Zentrale
Sportvorhaben des Innenministeriums ergeben sich aus dem "Ausbildungs- und
Fortbildungsprogramm für die Polizei".
Weitere
Sportvorhaben regeln die Leiterinnen bzw. Leiter der Polizeibehörden und
-einrichtungen für ihren Zuständigkeitsbereich.
3
Außerdienstlicher Sport
Es
ist zur Erhaltung der körperlichen Fitness erforderlich, dass die
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auch in ihrer Freizeit
Sport betreiben.
Eine sportliche Betätigung außerhalb des
Dienstes in Sportvereinen ist als dienstliche Veranstaltung im Sinne des § 31
BeamtVG anzuerkennen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller aktives
Mitglied ist und
-
es sich um Sportarten gemäß Anlage handelt
-
die Dienstvorgesetzte bzw. der Dienstvorgesetzte der Ausübung dieses Sports
vorher zugestimmt hat
-
der Sport unter Aufsicht einer von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmten
Person stattfindet oder unter Leitung einer Sportlehrerin oder
eines
Sportlehrers, einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters, einer
Fachübungsleiterin odereines Fachübungsleiters oder einer Trainerin oder eines
Trainers, die eine gültige Lizenz eines Fachverbandes oder des Landessportbundes
besitzt und die von der oder dem Dienstvorgesetzten anerkannt ist.
Sportvereinen
gleichzusetzen sind die Träger öffentlicher oder anerkannt privater Sport- oder
Bildungseinrichtungen (Landes-, Stadt-, Kreissportbund, Volkshochschule).
Dienstunfallschutz
besteht auch für den Weg vom und zum außerdienstlich betriebenen Sport (31.1.8
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz).
Wettkämpfe,
die im Vereinsinteresse ausgetragen werden, sind nicht als dienstliche
Veranstaltung anzusehen.
4
Sporttauglichkeit
Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamte haben die Möglichkeit, sich durch die zuständige
Polizeiärztin oder den zuständigen Polizeiarzt untersuchen und beraten zu
lassen.
Nach
Erkrankungen und Verletzungen, die erfahrungsgemäß die Sporttauglichkeit
beeinträchtigen, haben sie sich auf Sporttauglichkeit untersuchen zu lassen.
Darüber
hinaus ist vor der Teilnahme an Wettkämpfen oder sonstigen
Sportveranstaltungen, die vom Umfang oder der Belastung her über den Rahmen des
allgemeinen Dienstsports hinausgehen (z.B. Sportlehrgänge), eine
Sporttauglichkeitsuntersuchung notwendig. Die Dienstvorgesetzte bzw. der
Dienstvorgesetzte ordnet die Untersuchung an, die von der Polizeiärztin bzw.
dem Polizeiarzt durchgeführt wird.
5
Sonstiger gesundheitsfördernder
Sport
Den
nicht zum Dienstsport verpflichteten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten
sowie sonstigen Polizeibediensteten können spezielle, der Gesunderhaltung
dienende Trainingsprogramme - im Monatsdurchschnitt bis zu zwei Stunden während
der Dienstzeit - angeboten werden.
Die
entsprechenden Fitness- und Gesundheitsprogramme stellt die
Polizeisportbildungsstätte zur Verfügung. Darüber hinaus unterstützt sie die Polizeibehörden
und -einrichtungen bei der Ausbildung von Moderatoren.
6
Mitwirkung bei der Durchführung des Sports
Bei
der Gestaltung und Durchführung des Sports in der Polizei des Landes
Nordrhein-Westfalen wirken mit
-
die Polizeisportbeauftragte oder der Polizeisportbeauftragte des Landes
-
der Polizeisportbeirat
-
die Sportbeauftragten der Polizeibehörden und -einrichtungen
-
die Polizeisportbildungsstätte
-
der Dachverband der Polizeisportvereine
-
Polizeisportvereine.
6.1
Die Polizeisportbeauftragte oder der
Polizeisportbeauftragte vertritt das Land im Deutschen
Polizeisportkuratorium (DPSK). Sie oder er wird vom Innenministerium bestimmt.
6.2
Der Polizeisportbeirat (PSB) berät das Innenministerium
sowie die Polizeibehörden und -einrichtungen des
Landes in allen Angelegenheiten des Sports in der Polizei.
Der
Polizeisportbeirat hat insbesondere
-
Vorschläge zu erarbeiten, die der Belebung und Förderung des Sports in der
Polizei dienen
-
dem Innenministerium Ort und Zeit für Polizeimeisterschaften oder für besondere
Wettkämpfe vorzuschlagen
-
die Polizeibehörden und -einrichtungen bei der Durchführung von Wettkämpfen und
sonstigen Veranstaltungen zu unterstützen
-
die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Wettkämpfen auf Bundesebene auszuwählen
und sie nach Zustimmung durch das Innenministerium dem Ausrichter zu melden
-
dem Innenministerium erfolgreiche Polizeisportlerinnen und Polizeisportler
sowie Polizeisportvereine zur Ehrung vorzuschlagen
-
die Beziehung zu den Polizeisportvereinen, deren Dachverband sowie zum
Landessportbund und seinen Fachverbänden zu pflegen.
Der
Polizeisportbeirat besteht aus
-
der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
-
der Hauptsportwartin oder dem Hauptsportwart
-
der Leiterin oder dem Leiter der Polizeisportbildungsstätte Wuppertal
-
je einer oder einem Sportbeauftragten der Bezirksregierungen, der Direktion
für Ausbildung der Polizei, der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
– Fachbereich Polizeivollzugsdienst - sowie einer Polizeiärztin oder einem
Polizeiarzt mit der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin".
Als
beratende Mitglieder treten hinzu
-
die Fachwartinnen oder die Fachwarte
-
die Leiterinnen oder Leiter der Sportgruppen der Polizei
-
die Präsidentin oder der Präsident des Dachverbandes der Polizeisportvereine
Nordrhein- Westfalen.
Die
Vorsitzende oder der Vorsitzende des Polizeisportbeirats wird durch das
Innenministerium benannt.
Die
Hauptsportwartin oder der Hauptsportwart, die Fachwartinnen oder die Fachwarte
und die Leiterinnen oder Leiter der Sportgruppen werden im Einvernehmen mit dem
Innenministerium durch den PSB berufen.
Die
Geschäftsführung obliegt der Polizeibehörde/-einrichtung, welcher die
Vorsitzende oder der Vorsitzende angehört.
Der
Polizeisportbeirat tagt in der Regel einmal im Frühjahr und einmal im Herbst.
Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
Im Verhinderungsfalle wählt der Polizeisportbeirat aus seiner Mitte eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Die
Polizeibehörden und -einrichtungen unterstützen die Mitglieder des
Polizeisportbeirats bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
6.3
Die Sportbeauftragten werden von
ihren Dienstvorgesetzten berufen.
Die
Sportbeauftragten der Bezirksregierungen übernehmen die Fachaufsicht über die
Durchführung des Sports in nachgeordneten Kreispolizeibehörden, in denen die
Dezernentinnen oder Dezernenten VL 2 oder andere von der Behörde berufene
Bedienstete die Funktion einer Sportbeauftragten oder eines Sportbeauftragten
wahrnehmen.
6.4
Die Polizeisportbildungsstätte Wuppertal ist die zentrale
Aus- und Fortbildungseinrichtung für den Sport in der Polizei des Landes
Nordrhein-Westfalen.
Sie
hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
Beratung und Unterstützung der Polizeibehörden und -einrichtungen bei der
Durchführung des Dienstsports einschließlich Einrichtung und
Ausstattung von Polizeisportstätten
-
Mitwirkung bei der Aufstellung von Aus- und Fortbildungsplänen und bei der
Festsetzung von sportlichen Leistungskriterien für die Einstellung
in den Polizeidienst sowie während der Ausbildung
-
Entwicklung von Fitness- und Gesundheitsprogrammen in Zusammenarbeit mit
Polizeiärztinnen und Polizeiärzten und weiteren Medizinern
-
Unterstützung bei der Durchführung von Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen
-
Planungen für die Aus- und Fortbildung von Sport- und Übungsleiterinnen oder
Sport und Übungsleitern sowie Fachausbilderinnen oder
Fachausbildern
-
Durchführung von sportlichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nach Weisung
des Innenministeriums
-
Mitwirkung bei der Beschaffung neuer Sportgeräte
-
Beschaffung und Verwaltung von Sportbekleidung für Teilnehmerinnen und
Teilnehmer an Deutschen Polizeimeisterschaften und sonstigen
Veranstaltungen, bei denen eine einheitliche und repräsentative
Bekleidung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich ist
(Landessportbekleidung), sowie von Sportgerät, das zentral für besondere
Veranstaltungen vorgehalten wird
-
Koordinierung von Einsätzen der Sportgruppen der Polizei
-
Mitwirkung bei der Erarbeitung von Vorschriften für den Dienstsport.
Ihre
Aufgaben erledigt die Polizeisportbildungsstätte nach aktuellen
sportwissenschaftlichen Erkenntnissen. Zu diesem Zweck hält sie engen Kontakt
zur Deutschen Sporthochschule und zum Landessportbund Nordrhein-Westfalen.
6.5
Der Verband der "Polizeisportvereine
Nordrhein-Westfalen e.V." unterstützt die sportlichen Maßnahmen der
Polizei des Landes. Er berät das Innenministerium und den Polizeisportbeirat in
allen Bereichen des Polizeisports.
6.6
Eine Unterstützung durch Polizeisportvereine
bei der Organisation und Durchführung des Dienstsports ist anzustreben. Für die
sonstige Vereinsarbeit sollten ihnen Nutzungsrechte eingeräumt werden;
Nutzungsentgelte sind nicht zu erheben.
Aktivitäten
der Polizeisportvereine bei der Abwicklung des Dienstsports oder bei der
Durchführung von polizeisportlichen Veranstaltungen im Rahmen der
Öffentlichkeitsarbeit sollten auch personell unterstützt werden.
7
Dieser Erlass tritt mit
Wirkung vom 1.1.1998 in Kraft; gleichzeitig wird der RdErl. v. 7.12.1992 (SMBl. NW. 203014) aufgehoben.
MBl. NRW. 1998 S. 96.